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Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)

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Amtsdeutsch:

Nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBI I S. 1793) in Verbindung mit der Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV) in der Fassung vom 12.08.1998 (BGBI I S. 2142).

Amtsdeutsch:

Die Folien dürfen nur bis zur Scheibenhalterung auf den Scheiben angebracht werden.
Die Folien dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, verwendet werden.
Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folie mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist nicht zulässig.
In einer mitzuliefernden Anbauanweisung sind die Bezieher auf den eingeschränkten Verwendungsbereich und auf die besonderen Anbaubedingungen hinzuweisen, sowie darüber zu informieren, dass das beidseitige Bekleben von Scheiben mit Folien nicht zulässig ist und dass bei der Anbringung der Folie auf Heckscheiben von Kraftfahrzeugen diese Fahrzeuge mit einem zweiten Außenspiegel ausgerüstet sein müssen.
Das von Amts wegen zugeteilte Prüfzeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung des Herstellers dauerhaft und jederzeit gut lesbar anzubringen.